Poznámka 55

„Dieser Wille, der dem Dasein wesenhaft das Umwillen seiner über- und damit vor-wirft, kann daher nicht ein bestimmtes Wollen sein, ein ,Willensakt‘ im Unterschied zu anderem Verhalten (z. B. Vorstellen, Urteilen, Sichfreuen).“ VWdG, str. 163.